Vereins-Satzung

Satzung der Eilslebener Karnevalsgesellschaft
„Die Allertaler“ e.V. seit 1956

§1 Name und Sitz

EiIslebener Karnevalsgesellschaft „Die Allertaler“ e.V. seit 1956
39365 Eilsleben, Landkreis Börde

§2 Zweck

1.  Die Eilslebener Karnevalsgesellschaft „Die Allertaler“ e. V. seit 1956 mit Sitz in Eilsleben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes                         „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege traditionellen Brauchtums und die Förderung kulturellen Schöpfertums soweit sie unter die Bedeutung Karneval einzuordnen sind. Der Sinn des Karnevals ist es allgemeine Freude und Geselligkeit zu vermitteln und das kulturelle Erbe der karnevalistischen Idee zu wahren.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen innerhalb der Gesellschaft sind ausgeschlossen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Gesellschaft besteht aus
                  a) ordentlichen Mitgliedern
                  b) fördernden Mitgliedern
                  c) Ehrenmitgliedern
2. In die Gesellschaft kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Sie sollte jederzeit bestrebt sein, sich für die Interessen und Zwecke der Gesellschaft sowie deren Veranstaltungen einzusetzen
3. Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag muss dem Vorstand vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Eine erteilte Mitgliedschaft beginnt mit dem Geschäftsjahr in welchem dem Aufnahmegesuch zugestimmt wurde. Eine nach Rosenmontag erteilte Mitgliedschaft beginnt mit dem Folgegeschäftsjahr.
5. Ordentliche Mitglieder sind alle gemäß (Abs. 3) aufgenommene Personen; das Stimmrecht ergibt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
6. Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die an den Aufgaben der Gesellschaft besonders interessiert und diese zu fördern gewillt ist. Sie haben kein Stimmrecht
7. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um das Wohl der Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenerznarren ernennen; sie haben Stimmrecht.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen. Der Beitrag muss bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bezahlt werden.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich das Mitglied einer ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat, wenn es die Interessen der Gesellschaft erheblich verletzt oder wenn es trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand
ist. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über den Ausschluss.
4. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an die Gesellschaft.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die durch diese Satzung oder durch Beschlüsse der
Mitgliederversammlung eingeräumten Rechte. Soweit sie das Stimmrecht haben, können sie an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen, sowie Anträge stellen.
2. Die Mitglieder sind zur Förderung sowie zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.

§6 Organe der Gesellschaft

1. Organe der Gesellschaft sind:
                  a) der Vorstand
                  b) die Mitgliederversammlung
                  c) der erweiterte Vorstand

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen.
2. Sie sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Dem Vorstand können Beisitzer zur Seite stehen die aus den aktiv beteiligten Gruppen gewählt werden (Narrenpolizei, Prinzengarde, Büttenredner, Sänger,Ordner, Kassenkollektiv). Die Beisitzer sind jeweils von der Gruppe in ihren Ämtern
zu bestätigen, die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Zusammen mit dem Vorstand bilden sie den „Erweiterten Vorstand“.
5. Auf jeder Hauptversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen; die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Somit sind 2 Amtsprüfer in jährlich wechselnder Folge im Amt.

§8 Die Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Den Zeitpunkt legt der Vorstand fest, spätestens 8 Wochen nach Rosenmontag. Zu dieser Hauptversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung über die Homepage des Vereines einzuladen.
2. Vom Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, wenn die Interessen der Gesellschaft es dringend erfordern.
3. Das Stimmrecht ist im §3 festgelegt; es ist auf jeder Hauptversammlung festzustellen.
(Eintragung in eine Anwesenheitsliste – stimmberechtigt) Anträge an die
Hauptversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen
Hauptversammlung einzureichen.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltungen zählen nicht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Über jede Hauptversammlung ist von einer vom Vorstand bestimmten Person eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind mit aufzunehmen. Berichte, Anwesenheitsliste und Anträge sind beizufügen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und von zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen und damit Teil der Gesellschaftsakten.
6. Zu Vollständigkeit einer ordentlichen Hauptversammlung am Ende der Wahlperiode gehören:
            a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Stimmberechtigung
            b) Tätigkeitsbericht des Präsidenten mit Aussprache
            c) Berichte etwaiger Ausschüsse mit Aussprache
            d) Kassen- und Kassenprüfungsbericht mit Aussprache
            e) Entlastung des Vorstandes
            f) Wahlen und Bestätigung gem. § 7
            g) Festsetzung der Beitrags- und Aufnahmegebührenhöhe
            h) Beschlussfassung über Anträge
             i) Verschiedenes

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft jeweils von Rosenmontag bis Rosenmontag des darauffolgenden Jahres.

§10 Beiträge und Aufnahmegebühr

1. Zur Deckung der laufenden Kosten der Gesellschaft wird vom Vorstand ein Beitrag festgelegt, der in der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Der Beitrag wird einmal jährlich – wenn nichts anderes vereinbart wird erhoben. In besonderen Fällen kann auf schriftlichen Antrag der Beitrag vom Vorstand ermäßigt und für einen
gewissen Zeitraum erlassen werden (Azubi, Schüler). Ehrenmitglieder können durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit werden.
2. Die Aufnahmegebühr kann vom Vorstand jährlich neu festgelegt werden.

§11 Auslagenersatz

Die Vorstandmitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung übertragener Funktionen entstandenen realen Kosten (Quittung).

§12 Satzungsänderung

 Änderungen der Satzung können nur auf Antrag erfolgen. Sie sind so zu stellen, dass sie in ihrer Neufassung allen Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bekanntgegeben werden kann. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden

§13 Auflösung

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Gemeinde Eilsleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Im Fall einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wird auf der Jahreshauptversammlung am 17.07.2021 mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit angenommen.
Die Änderung der Satzung wurde am 17.07.2021 beschlossen

Stand: 17.07.21

Satzung als PDF-Datei